CWL Link – AGB
Allgemeine Geschäftsbedingungen für Internetdienstleistungen
Wichtige Vertragsbedingungen auf einen Blick
- CWL Link wird grundsätzlich nach dem Best-Effort-Prinzip erbracht; eine jederzeitige störungsfreie Verfügbarkeit sowie garantierte Reaktions- oder Wiederherstellungszeiten sind nicht geschuldet.
- CWL darf Netzbetreiber und andere Vorleistungspartner einsetzen und die technische Bereitstellung ändern, wenn die Hauptleistung dadurch nicht wesentlich verschlechtert wird.
- Kostenpflichtige Störungsabklärungen oder Technikereinsätze können dem Kunden verrechnet werden, wenn die Ursache in dessen Verantwortungsbereich liegt.
- Nachweisbare Preisänderungen von Netzbetreibern, Abgaben oder anderen Vorleistungen können an den Kunden weitergegeben werden.
- Haftungsausschlüsse gelten nur soweit gesetzlich zulässig; die Haftung für Absicht und grobe Fahrlässigkeit wird nicht ausgeschlossen.
1. Geltungsbereich und Vertragsrangfolge
Diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen für CWL Link (nachfolgend «Link-AGB») regeln die Bereitstellung von Internetanschlüssen und damit zusammenhängenden Leistungen durch die CWL Informatik GmbH (nachfolgend «CWL») gegenüber natürlichen und juristischen Personen.
Der konkrete Leistungsumfang ergibt sich aus Angebot, Auftragsbestätigung, Bestellformular oder einer anderen individuellen Vereinbarung. Bei Widersprüchen gilt folgende Rangfolge: (1) individuelle schriftliche Vereinbarung beziehungsweise Auftragsbestätigung, (2) ausdrücklich bezeichnete Leistungsbeschreibung, (3) diese Link-AGB.
Gegenüber Konsumentinnen und Konsumenten bleiben zwingende gesetzliche Schutzbestimmungen vorbehalten.
2. Vertragsabschluss und Mitwirkung
Ein Vertrag kommt mit schriftlicher oder elektronischer Annahme eines Angebots, Bestätigung einer Bestellung durch CWL oder Inbetriebnahme der ausdrücklich bestellten Leistung zustande.
Der Kunde stellt CWL alle für Verfügbarkeitsprüfung, Aufschaltung, Portierung technischer Parameter, Installation und Entstörung erforderlichen Angaben vollständig und richtig zur Verfügung. Verzögerungen aufgrund fehlender oder unrichtiger Mitwirkung verlängern vereinbarte Termine angemessen.
Der Kunde beschafft auf eigene Kosten allfällige Zustimmungen von Eigentümern, Vermietern, Verwaltungen oder anderen Berechtigten, sofern bauliche oder leitungsbezogene Arbeiten am Standort notwendig sind.
3. Leistungsumfang von CWL Link
CWL stellt den im Auftrag bezeichneten Internetanschluss und die ausdrücklich vereinbarten Zusatzleistungen bereit. Dazu können insbesondere feste IP-Adressen, Router oder Modems, LTE-/5G-Fallback, Monitoring, Managed-Router-Leistungen, Sicherheitsfunktionen und Support gehören.
Leistungen, Eigenschaften oder Zusicherungen, die nicht im Vertrag oder einer ausdrücklich einbezogenen Leistungsbeschreibung genannt sind, sind nicht geschuldet.
4. Vorleistungspartner, Netze und Technologie
CWL kann Netzbetreiber, Carrier, Telekommunikationsanbieter, Rechenzentren, Hardwarehersteller und weitere technische Dienstleister als Vorleistungspartner einsetzen.
Der Kunde hat keinen Anspruch auf die dauerhafte Nutzung eines bestimmten Vorleistungspartners, einer bestimmten Zugangsart oder eines bestimmten Netzes. CWL darf die technische Bereitstellung anpassen oder auf einen anderen Anbieter beziehungsweise eine andere Technologie migrieren, sofern die vertraglich geschuldete Hauptleistung dadurch nicht wesentlich verschlechtert wird.
Wird eine notwendige Vorleistung eingestellt, wesentlich verändert oder am Kundenstandort technisch nicht mehr verfügbar, kann CWL eine zumutbare Ersatzlösung anbieten. Ist eine solche nicht verfügbar oder wirtschaftlich unzumutbar, kann die betroffene Leistung mit angemessener Frist beendet werden.
5. Aufschaltung, Installation und Termine
Angegebene Aufschalt- oder Installationstermine sind verbindlich nur, wenn sie ausdrücklich als verbindlich bestätigt wurden. Termine können insbesondere von Netzbetreibern, Hausinstallationen, Bewilligungen, Portierungen, Materialverfügbarkeit oder kundenseitiger Mitwirkung abhängen.
CWL koordiniert die Aufschaltung im vereinbarten Umfang. Bauliche Arbeiten, Elektroinstallationen, Hausverkabelung, Spezialmontagen oder Arbeiten Dritter sind nur enthalten, wenn sie ausdrücklich offeriert wurden.
Muss eine Aufschaltung aus Gründen verschoben oder wiederholt werden, die der Kunde zu vertreten hat, kann CWL den dadurch entstehenden Mehraufwand verrechnen.
6. Bandbreite und Leistungsparameter
Angegebene Bandbreiten bezeichnen die bestellte Anschlussklasse oder die technisch maximal vorgesehene Datenrate. Die tatsächlich nutzbare Geschwindigkeit kann insbesondere von Anschlusstechnologie, Leitungsqualität, Netzbelastung, Routing, Gegenstellen, kundeneigener Firewall, Verkabelung, WLAN und Endgeräten abhängen.
Messungen zur Beurteilung der Anschlussleistung müssen grundsätzlich über eine geeignete kabelgebundene Verbindung direkt an der von CWL bezeichneten Übergabestelle beziehungsweise dem Router erfolgen. WLAN-Messungen sind für die Beurteilung der Festnetzleistung nur aussagekräftig, wenn dies ausdrücklich vereinbart ist.
Eine bestimmte Mindestbandbreite ist nur geschuldet, wenn sie im individuellen Auftrag ausdrücklich als garantierte Eigenschaft vereinbart wurde. Im Übrigen gilt Best Effort.
7. Verfügbarkeit und Best-Effort-Prinzip
CWL Link wird grundsätzlich nach dem Best-Effort-Prinzip erbracht. CWL bemüht sich um hohe Verfügbarkeit und eine angemessene Entstörung, garantiert jedoch keinen jederzeit störungsfreien Betrieb.
Reaktions-, Interventions-, Wiederherstellungs- und Verfügbarkeitsangaben sind Richt- oder Erfahrungswerte, sofern sie nicht in einer individuellen schriftlichen Vereinbarung ausdrücklich als Garantie bezeichnet werden. Im Standardbetrieb bestehen keine garantierten Entstörungszeiten.
Ein Anspruch auf Gutschriften oder Service Credits allein aufgrund einer vorübergehenden Nichterreichbarkeit besteht nicht, soweit nicht im individuellen Auftrag ausdrücklich etwas anderes vereinbart wurde oder zwingendes Recht dies vorsieht.
8. Wartungsarbeiten und geplante Unterbrüche
CWL und ihre Vorleistungspartner dürfen die Leistung für Wartung, Sicherheitsmassnahmen, Netzumbauten, Updates, Fehlerbehebung oder Technologieumstellungen vorübergehend einschränken oder unterbrechen.
Soweit möglich und zumutbar informiert CWL den Kunden über planbare, erhebliche Unterbrüche vorgängig. Dringende Sicherheits- und Entstörungsmassnahmen können ohne Vorankündigung erfolgen.
9. Kundenstandort, Infrastruktur und Übergabepunkt
Der Kunde stellt am Standort geeignete Stromversorgung, Platzverhältnisse, Hausverkabelung und Umgebungsbedingungen zur Verfügung. Die Verantwortung von CWL endet am vertraglich bestimmten Übergabepunkt, soweit kein weitergehender Managed-Service vereinbart ist.
Der Kunde ist für nicht von CWL betreute Router, Switches, WLAN, Firewalls, Endgeräte, Verkabelung und Software selbst verantwortlich. Fehler dieser Komponenten gelten nicht als Störung von CWL Link.
Ändert der Kunde seine Infrastruktur, ohne CWL zu informieren, trägt er das Risiko daraus resultierender Beeinträchtigungen, soweit CWL diese nicht zu vertreten hat.
10. Router, Modems und weitere Hardware
Verkaufte Hardware geht nach vollständiger Bezahlung in das Eigentum des Kunden über, soweit nicht schriftlich etwas anderes vereinbart wird. Miet- oder Leihgeräte bleiben Eigentum von CWL oder des jeweiligen Eigentümers und sind nach Vertragsende fristgerecht, vollständig und in angemessenem Zustand zurückzugeben.
Zwingende gesetzliche Gewährleistungsrechte sowie ausdrücklich zugesagte Hersteller- oder CWL-Garantien bleiben vorbehalten. Nicht als Mangel gelten insbesondere Schäden oder Funktionsstörungen infolge unsachgemässer Verwendung, eigenmächtiger Veränderung, Fremdzubehör, äusserer Einwirkung oder nicht von CWL zu vertretender Software- beziehungsweise Herstelleränderungen. Ein kostenloses Ersatzgerät während einer Prüfung oder Reparatur ist nur geschuldet, wenn dies ausdrücklich vereinbart wurde.
Bei gemanagter Hardware darf CWL beziehungsweise ein von CWL beauftragter Vorleistungspartner Fernwartung, Konfiguration, Sicherheitsupdates und notwendige technische Anpassungen durchführen. Der Kunde darf solche Geräte nicht so verändern, dass Betrieb, Sicherheit oder Supportfähigkeit beeinträchtigt werden.
Für kundeneigene Hardware besteht nur dann eine Kompatibilitäts- oder Supportzusage, wenn dies ausdrücklich vereinbart wurde.
11. IP-Adressen, DNS und technische Parameter
Dynamische oder feste IP-Adressen, Subnetze, DNS-Parameter und andere technische Werte werden im Rahmen der bestellten Leistung bereitgestellt. Ein Anspruch auf eine bestimmte IP-Adresse besteht nur, wenn dies ausdrücklich vereinbart wurde.
CWL darf technische Parameter aus Netz-, Sicherheits-, regulatorischen oder betrieblichen Gründen ändern. Bei festen, vertraglich zugesicherten IP-Adressen erfolgt eine Änderung nur aus sachlichem Grund und soweit möglich mit angemessener Vorankündigung.
Die Erreichbarkeit bestimmter externer Internetdienste, Cloudanbieter, Webseiten oder Netze liegt ausserhalb des alleinigen Einflussbereichs von CWL und ist nicht garantiert.
12. Fallback- und Mobilfunklösungen
Wird eine LTE-/5G-Fallback-Lösung vereinbart, ergeben sich Datenvolumen, Geschwindigkeit, Netzabdeckung und allfällige Zusatzkosten aus dem jeweiligen Angebot. Mobilfunk-Fallback ist von Funkversorgung, Netzlast und Verfügbarkeit des jeweiligen Mobilfunknetzes abhängig.
Ein Fallback ersetzt kein ausdrücklich vereinbartes Hochverfügbarkeitskonzept. Soweit Datenvolumenlimiten bestehen, darf die Geschwindigkeit nach Ausschöpfung reduziert oder zusätzlicher Datenverbrauch gemäss Vertrag verrechnet werden.
13. Support und Störungsmeldung
CWL ist die erste Anlaufstelle für Support und Störungen. Der Kunde meldet Störungen über die von CWL vorgesehenen Supportkanäle und stellt die für Diagnose und Eskalation erforderlichen Informationen zur Verfügung.
Support- und Entstörungsleistungen werden grundsätzlich nach Best Effort während der jeweils geltenden Geschäftszeiten der CWL Informatik GmbH erbracht. Ein Anspruch auf Support ausserhalb dieser Geschäftszeiten, auf 24/7-Bereitschaft oder auf bestimmte Reaktionszeiten besteht nur, wenn dies ausdrücklich schriftlich vereinbart wurde.
CWL darf für die Entstörung auf Router, Modems und andere betreute Komponenten zugreifen und notwendige Diagnosedaten erheben. Der Kunde ermöglicht nach Terminvereinbarung einen erforderlichen Zugang zum Standort.
Der Kunde unterlässt parallele, unkoordinierte Eingriffe durch Dritte, wenn diese die Diagnose beeinträchtigen könnten, und informiert CWL über bereits vorgenommene Änderungen.
14. Kostenpflichtige Störungsabklärungen
Liegt die Ursache einer gemeldeten Störung nicht im Verantwortungsbereich von CWL oder eines von CWL zu verantwortenden Vorleistungspartners, sondern insbesondere bei kundeneigener Hardware, Verkabelung, Fehlbedienung, Stromversorgung oder nicht betreuten Drittkomponenten, darf CWL eigene Aufwände und von Vorleistungspartnern belastete Diagnose-, Techniker- und Anfahrtskosten weiterverrechnen.
CWL informiert den Kunden nach Möglichkeit vor einem absehbar kostenpflichtigen Vor-Ort-Einsatz. Bei dringenden, vom Kunden ausdrücklich verlangten Massnahmen kann die Kosteninformation nachträglich erfolgen, wenn eine vorgängige Klärung praktisch nicht möglich war.
15. Sicherheit, zulässige Nutzung und Missbrauch
Der Kunde nutzt CWL Link rechts- und vertragskonform und schützt seine Systeme nach dem Stand der Technik. Untersagt sind insbesondere Spam, Phishing, Hacking, Eindringversuche, Verbreitung schädlicher Software, rechtswidrige Inhalte sowie die Beeinträchtigung von Netzen oder Systemen Dritter.
CWL darf bei konkretem Missbrauchsverdacht oder unmittelbarer Gefährdung betroffene Verbindungen, Ports, Dienste oder den Anschluss vorübergehend einschränken oder sperren, soweit dies verhältnismässig und zur Gefahrenabwehr erforderlich ist.
Eine ungewöhnlich hohe, aber rechtmässige geschäftliche Datennutzung allein rechtfertigt keine Einschränkung, sofern keine vertragliche Datenlimite besteht und die Netzsicherheit nicht beeinträchtigt wird.
16. Datensicherung und Cyberrisiken
CWL Link ist keine Datensicherungs- oder Cyberversicherung. Der Kunde bleibt für angemessene Backups, Zugriffsschutz, Endpoint-Security und Wiederherstellungspläne seiner Systeme verantwortlich, sofern solche Leistungen nicht separat mit CWL vereinbart wurden.
Eine Internetverbindung kann Ziel von Cyberangriffen, DDoS-Angriffen oder sonstigen schädlichen Aktivitäten werden. CWL darf zum Schutz der Infrastruktur technische Gegenmassnahmen treffen; ein vollständiger Schutz vor solchen Ereignissen wird nicht garantiert.
17. Preise, Abgaben und Preisänderungen
Es gelten die im Angebot oder Vertrag vereinbarten einmaligen und wiederkehrenden Preise sowie allfällige nutzungsabhängige Entgelte. Gesetzliche Steuern und Abgaben werden nach den jeweils anwendbaren Regeln ausgewiesen.
CWL darf nachweisbare Änderungen von Einkaufspreisen, Netzbetreiberkosten, Vorleistungskosten, Steuern, Abgaben oder regulatorisch bedingten Kosten an den Kunden weitergeben. Andere wesentliche Preiserhöhungen werden vorgängig angekündigt.
Bei einer wesentlichen, nicht bloss auf Steuern, Abgaben oder nachweisbaren Fremdkosten beruhenden Preiserhöhung kann der Kunde die betroffene Leistung auf den Zeitpunkt des Inkrafttretens kündigen, sofern nicht eine individuell vereinbarte Mindestlaufzeit oder zwingendes Recht entgegensteht.
18. Vertragsdauer und Kündigung
Mindestlaufzeit, Kündigungsfrist und Kündigungstermin richten sich nach dem jeweiligen Angebot. Fehlt eine besondere Regelung, besteht keine Mindestlaufzeit; der Vertrag kann mit einer Frist von 30 Tagen auf Ende der jeweiligen Verrechnungsperiode gekündigt werden. Eine abweichende Mindestlaufzeit ist nur verbindlich, wenn sie im Angebot oder Auftrag ausgewiesen wurde.
Kündigungen erfolgen in Textform über die von CWL bezeichneten Kommunikationswege. Massgeblich ist der rechtzeitige Eingang bei CWL.
Bei vorzeitiger Beendigung aus einem vom Kunden zu vertretenden Grund bleiben bis zum Ende der vereinbarten Mindestlaufzeit geschuldete feste Entgelte und bereits entstandene Fremdkosten vorbehalten, soweit gesetzlich zulässig.
19. Umzug und technische Nichtverfügbarkeit
Ein Umzug ist CWL frühzeitig mitzuteilen. CWL prüft die Verfügbarkeit am neuen Standort. Besteht dort eine gleichwertige oder zumutbare Alternative, kann die Leistung migriert werden; einmalige Aufschalt- und Installationskosten können verrechnet werden.
Ist am neuen Standort keine geeignete Leistung verfügbar, suchen die Parteien nach einer zumutbaren Alternative. Ein allfälliges ausserordentliches Kündigungsrecht richtet sich nach der individuellen Vereinbarung und zwingendem Recht.
20. Rechnungsstellung, Zahlung und Verzug
Es gelten die im Angebot, in der Auftragsbestätigung oder auf der Rechnung bezeichneten Zahlungsbedingungen. Fehlt eine besondere Regelung, sind Rechnungen innert 30 Tagen ab Rechnungsdatum ohne Abzug zahlbar.
Wiederkehrende Gebühren werden grundsätzlich ab der technischen Bereitstellung beziehungsweise ab dem im Auftrag vereinbarten Aktivierungsdatum verrechnet. Verzögert sich die Nutzung ausschliesslich aufgrund fehlender Mitwirkung, nicht gewährtem Zugang, unvollständiger kundenseitiger Infrastruktur oder einer vom Kunden verlangten Verschiebung, darf CWL ab dem Zeitpunkt verrechnen, zu dem die Leistung nachweislich bereitgestellt oder zur Aktivierung bereit war. Verzögerungen im Verantwortungsbereich von CWL oder ihrer Vorleistungspartner lösen vor der Bereitstellung keine wiederkehrende Verrechnung aus.
Nach Ablauf der Zahlungsfrist gerät der Kunde ohne weitere Mahnung in Verzug, soweit dies gesetzlich zulässig ist. CWL kann Verzugszinsen im gesetzlichen Umfang sowie angemessene Mahn-, Inkasso- und Wiederaufschaltungskosten verlangen.
Bei fortbestehendem Zahlungsverzug darf CWL nach vorgängiger Mahnung und angemessener Nachfrist betroffene Dienstleistungen einschränken oder sperren. Bei erheblichem Missbrauch, akuter Gefährdung oder offensichtlich aussichtsloser Einbringlichkeit bleiben sofortige Schutzmassnahmen vorbehalten.
Der Kunde darf Forderungen von CWL nur mit unbestrittenen oder rechtskräftig festgestellten Gegenforderungen verrechnen, soweit zwingendes Recht nichts anderes bestimmt.
21. Haftung
CWL haftet für Schäden aus absichtlicher oder grobfahrlässiger Vertragsverletzung nach den zwingenden gesetzlichen Bestimmungen. Ein vorgängiger Ausschluss dieser Haftung ist nicht beabsichtigt.
Soweit gesetzlich zulässig, ist die Haftung von CWL für leichte Fahrlässigkeit ausgeschlossen. Ebenfalls ausgeschlossen sind, soweit gesetzlich zulässig, indirekte Schäden und Folgeschäden, namentlich entgangener Gewinn, Produktions- oder Betriebsausfall, entgangene Einsparungen, Reputationsschäden, Datenverlust sowie Ansprüche Dritter.
CWL haftet nicht für Störungen oder Schäden, die ausschliesslich im Verantwortungsbereich von Vorleistungspartnern, öffentlichen Telekommunikationsnetzen, Stromversorgern, dem Internet, kundeneigener Infrastruktur oder sonstigen Dritten entstehen, soweit CWL bei Auswahl, Instruktion und Koordination die gebotene Sorgfalt angewendet hat.
Zwingende Haftungsbestimmungen, insbesondere für Personenschäden, bleiben vorbehalten. Der Kunde ist verpflichtet, zumutbare Massnahmen zur Schadenverhinderung und Schadenminderung zu treffen.
22. Höhere Gewalt und ausserordentliche Ereignisse
CWL haftet nicht für die Nichterfüllung oder verspätete Erfüllung, soweit diese auf Umständen beruht, die ausserhalb des zumutbaren Einflussbereichs von CWL liegen. Dazu zählen insbesondere Naturereignisse, Feuer, Überschwemmungen, Stromausfälle, grossflächige Netz- oder Carrierstörungen, behördliche Massnahmen, Krieg, Terror, Streik, Epidemien, Cyberangriffe auf Dritte sowie der Ausfall wesentlicher Vorleistungspartner.
CWL informiert den Kunden, soweit möglich und verhältnismässig, über erhebliche Auswirkungen und bemüht sich um eine zumutbare Wiederherstellung oder Ersatzlösung.
23. Datenschutz und Vertraulichkeit
CWL bearbeitet Personendaten im Rahmen des anwendbaren schweizerischen Datenschutzrechts und nur soweit dies für Vertragsanbahnung, Leistungserbringung, Administration, Sicherheit, Support, Störungsbehebung, Missbrauchsbekämpfung und Rechnungsstellung erforderlich ist oder eine andere gesetzliche Grundlage besteht.
Soweit für die Leistungserbringung erforderlich, dürfen notwendige Kunden-, Vertrags- und technische Daten an Netzbetreiber, Carrier, Hostinganbieter, Hersteller und weitere Dienstleister übermittelt werden. Diese können sich im In- oder Ausland befinden; allfällige gesetzliche Anforderungen an internationale Datenübermittlungen bleiben vorbehalten.
CWL behandelt vertrauliche Informationen des Kunden vertraulich und erwartet vom Kunden einen entsprechenden Umgang mit nicht öffentlichen technischen Informationen, Zugangsdaten und Sicherheitsinformationen von CWL.
24. Änderung dieser Bedingungen
CWL kann diese Bedingungen anpassen, wenn sachliche Gründe bestehen, insbesondere bei Änderungen von Gesetz, Regulierung, Technik, Sicherheitsanforderungen, Produkten oder Vorleistungen. Wesentliche nachteilige Änderungen werden dem Kunden vorgängig in geeigneter Weise mitgeteilt.
Soweit die Änderung die vertragliche Stellung des Kunden wesentlich verschlechtert und nicht bloss zwingende gesetzliche Vorgaben, Steuern, Abgaben oder nachweisbare Änderungen von Fremd- und Vorleistungskosten nachvollzieht, kann der Kunde die betroffene Leistung bis zum Inkrafttreten der Änderung auf diesen Zeitpunkt kündigen. Zwingende weitergehende Rechte bleiben vorbehalten.
Unterlässt der Kunde eine zulässige Kündigung und nutzt die Leistung nach Inkrafttreten weiter, gelten die mitgeteilten Bedingungen ab diesem Zeitpunkt, soweit dies nach dem anwendbaren Recht zulässig ist.
25. Übertragung des Vertrags
Der Kunde darf Rechte und Pflichten aus dem Vertrag nur mit vorgängiger Zustimmung von CWL auf Dritte übertragen, soweit zwingendes Recht nichts anderes vorsieht.
CWL darf den Vertrag im Rahmen einer Unternehmensnachfolge, Umstrukturierung oder Übertragung des betroffenen Geschäftsbereichs auf einen Rechtsnachfolger übertragen, sofern die berechtigten Interessen des Kunden dadurch nicht wesentlich beeinträchtigt werden. Über eine wesentliche Übertragung wird der Kunde informiert.
26. Teilunwirksamkeit, anwendbares Recht und Gerichtsstand
Sollten einzelne Bestimmungen ganz oder teilweise unwirksam oder undurchsetzbar sein, bleiben die übrigen Bestimmungen wirksam. An die Stelle der unwirksamen Bestimmung tritt, soweit zulässig, eine Regelung, welche dem wirtschaftlichen Zweck am nächsten kommt.
Es gilt schweizerisches Recht unter Ausschluss kollisionsrechtlicher Verweisungen, soweit zwingendes Recht nichts anderes vorsieht.
Für Geschäftskunden ist, soweit gesetzlich zulässig, der Sitz von CWL Gerichtsstand. Für Konsumentinnen und Konsumenten gelten die zwingenden gesetzlichen Gerichtsstände.
Vertragseinbezug: Diese Bedingungen werden Bestandteil eines Vertrags über CWL Link, wenn sie dem Kunden vor oder bei Vertragsschluss zugänglich gemacht werden – insbesondere über die Website der CWL Informatik GmbH – und im Angebot, in der Auftragsbestätigung oder im Bestellprozess unter Angabe der Version ausdrücklich als Vertragsgrundlage bezeichnet werden. Eine separate Unterzeichnung dieser Allgemeinen Geschäftsbedingungen ist nicht erforderlich, sofern sie wirksam in den Vertrag einbezogen wurden.
Diese Seite gibt den Inhalt des PDF-Dokuments «CWL Link – Allgemeine Geschäftsbedingungen, Version 1.0 vom 7. August 2026» wieder.

